Kurztitel

Hörgeräteakustik-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

29.01.2003

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph eins,

Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Hörgeräteakustik (Paragraph 94, Ziffer 34, GewO 1994) ist als erfüllt anzusehen durch

  1. Ziffer eins
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Hörgeräteakustiker oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und
    2. Litera b
      eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) und
    3. Litera c
      die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
  2. Ziffer 2
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Elektronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
    2. Litera b
      eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994).

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

20002460

Dokumentnummer

NOR40038784