Bundesrecht konsolidiert

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Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 549/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

29.11.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

EWStV

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Auskunftspflichtigen (Paragraph 8,) sind verpflichtet, vollständig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen und im Falle einer schriftlichen Erhebung die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare auszufüllen und diese der Bundesanstalt innerhalb von drei Wochen an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die schriftliche Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen können.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2010

Gesetzesnummer

20003055

Dokumentnummer

NOR40046849

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