Kurztitel

Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 549 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

29.11.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Auskunftspflichtigen (Paragraph 8,) sind verpflichtet, vollständig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen und im Falle einer schriftlichen Erhebung die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare auszufüllen und diese der Bundesanstalt innerhalb von drei Wochen an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die schriftliche Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen können.