(2)Absatz 2,Die Merkmale gemäß § 4 Z 2 sind personenbezogen in der Art der Befragung der Haushaltsangehörigen, die über die Wohnung nutzungsberechtigt sind, im Rahmen der Stichprobe gemäß § 6 zu erheben. Dabei sind die Merkmale gemäß § 4 Z 3 nur insoweit zu erheben, soweit diese dem Befragten bekannt sind.Die Merkmale gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, sind personenbezogen in der Art der Befragung der Haushaltsangehörigen, die über die Wohnung nutzungsberechtigt sind, im Rahmen der Stichprobe gemäß Paragraph 6, zu erheben. Dabei sind die Merkmale gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, nur insoweit zu erheben, soweit diese dem Befragten bekannt sind.