Bundesrecht konsolidiert

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Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 549/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

29.11.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

EWStV

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Art der Erhebung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Von den Merkmalen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, sind zu erheben:
    1. Ziffer eins
      die Merkmale der in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherten Personen verknüpft mit deren Sozialversicherungsnummer
      1. Litera a
        Geschlecht, Erwerbsstatus, Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit (Betrieb), in der der Betreffende beschäftigt ist und Zahl der Personen, die in diesem Betrieb arbeiten,
      2. Litera b
        Dienstgebernummer,
      3. Litera c
        Land und Region der Arbeitsstätte des Betreffenden,
      4. Litera d
        Jahr und Monat des Beginns der Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der Erhebung,
      5. Litera e
        allfällige zweite Erwerbstätigkeit sowie Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit der zweiten Erwerbstätigkeit,
      6. Litera f
        bei Personen ohne Erwerbstätigkeit Jahr und Monat sowie Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit (Betrieb) der letzten Erwerbstätigkeit,
      7. Litera g
        Erwerbsstatus, Stellung im Beruf, Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit, in der der Betreffende ein Jahr vor der Erhebung beschäftigt war,
      durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
    2. Ziffer 2
      die Merkmale der Arbeit suchenden Personen verknüpft mit deren Sozialversicherungsnummer
      1. Litera a
        Geschlecht, Erwerbsstatus,
      2. Litera b
        Dauer der Arbeitsuche,
      3. Litera c
        Art der gesuchten Tätigkeit und gewünschtes Beschäftigungsausmaß,
      4. Litera d
        Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz,
      5. Litera e
        Verfügbarkeit für eine Arbeitsaufnahme,
      durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Arbeitsmarktservice;
    3. Ziffer 3
      das Merkmal des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld (Paragraph 4, Ziffer eins,) verknüpft mit der Sozialversicherungsnummer der Personen durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse;
    4. Ziffer 4
      die übrigen Merkmale und die Merkmale gemäß Ziffer eins bis 3, soweit sie im Erhebungszeitpunkt als Verwaltungsdaten nicht verfügbar sind, personenbezogen in der Art der Befragung der Haushaltsangehörigen im Rahmen der Stichprobe gemäß Paragraph 6, (Mikrozensus).
  2. Absatz 2,Die Merkmale gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, sind personenbezogen in der Art der Befragung der Haushaltsangehörigen, die über die Wohnung nutzungsberechtigt sind, im Rahmen der Stichprobe gemäß Paragraph 6, zu erheben. Dabei sind die Merkmale gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, nur insoweit zu erheben, soweit diese dem Befragten bekannt sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2010

Gesetzesnummer

20003055

Dokumentnummer

NOR40046845

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