Absatz eins,Von den Merkmalen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, sind zu erheben:
- Ziffer einsdie Merkmale der in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherten Personen verknüpft mit deren Sozialversicherungsnummer
- Litera aGeschlecht, Erwerbsstatus, Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit (Betrieb), in der der Betreffende beschäftigt ist und Zahl der Personen, die in diesem Betrieb arbeiten,
- Litera bDienstgebernummer,
- Litera cLand und Region der Arbeitsstätte des Betreffenden,
- Litera dJahr und Monat des Beginns der Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der Erhebung,
- Litera eallfällige zweite Erwerbstätigkeit sowie Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit der zweiten Erwerbstätigkeit,
- Litera fbei Personen ohne Erwerbstätigkeit Jahr und Monat sowie Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit (Betrieb) der letzten Erwerbstätigkeit,
- Litera gErwerbsstatus, Stellung im Beruf, Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit, in der der Betreffende ein Jahr vor der Erhebung beschäftigt war,
durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger; - Ziffer 2die Merkmale der Arbeit suchenden Personen verknüpft mit deren Sozialversicherungsnummer
- Litera aGeschlecht, Erwerbsstatus,
- Litera bDauer der Arbeitsuche,
- Litera cArt der gesuchten Tätigkeit und gewünschtes Beschäftigungsausmaß,
- Litera dBezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz,
- Litera eVerfügbarkeit für eine Arbeitsaufnahme,
durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Arbeitsmarktservice; - Ziffer 3das Merkmal des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld (Paragraph 4, Ziffer eins,) verknüpft mit der Sozialversicherungsnummer der Personen durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse;
- Ziffer 4die übrigen Merkmale und die Merkmale gemäß Ziffer eins bis 3, soweit sie im Erhebungszeitpunkt als Verwaltungsdaten nicht verfügbar sind, personenbezogen in der Art der Befragung der Haushaltsangehörigen im Rahmen der Stichprobe gemäß Paragraph 6, (Mikrozensus).