Bundesrecht konsolidiert

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Zulässige Übermittlungsarten von Anbringen und Erledigungen § 3

Kurztitel

Zulässige Übermittlungsarten von Anbringen und Erledigungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 532/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

19.11.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 3,

Die Agrarmarkt Austria hat für Anbringen, die in einer technisch möglichen Weise übermittelt wurden und die Einzeldaten mehrerer Personen betreffen, die Anforderungen hinsichtlich Format, Satzaufbau und Übermittlungsmedium festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2015

Gesetzesnummer

20003030

Dokumentnummer

NOR40046415

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