Kurztitel

Zulässige Übermittlungsarten von Anbringen und Erledigungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 532 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

19.11.2003

Text

Paragraph 3,

Die Agrarmarkt Austria hat für Anbringen, die in einer technisch möglichen Weise übermittelt wurden und die Einzeldaten mehrerer Personen betreffen, die Anforderungen hinsichtlich Format, Satzaufbau und Übermittlungsmedium festzulegen.