Bundesrecht konsolidiert

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Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988 § 3

Kurztitel

Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 529/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 579/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Rechtsträger hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen (Paragraph 2,) bis spätestens Ende Februar des Folgejahres den Antrag auf Prämienerstattung an das Finanzamt für Großbetriebe zu stellen. Eine einmalige Korrekturmeldung hat bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen und ist nur für jene Abgabenerklärungen zulässig, die bereits im Prämienerstattungsantrag berücksichtigt wurden.
  2. Absatz 2,Bei Erwerb von Anteilen an einen Pensionsinvestmentfonds hat das depotführende Kreditinstitut die Aufgaben des Rechtsträgers wahrzunehmen.

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20003028

Dokumentnummer

NOR40230702

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