Kurztitel

Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß Paragraph 108 g, EStG 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 529 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Rechtsträger hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen (Paragraph 2,) bis spätestens Ende Februar des Folgejahres den Antrag auf Prämienerstattung an das Finanzamt für Großbetriebe zu stellen. Eine einmalige Korrekturmeldung hat bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen und ist nur für jene Abgabenerklärungen zulässig, die bereits im Prämienerstattungsantrag berücksichtigt wurden.
  2. Absatz 2,Bei Erwerb von Anteilen an einen Pensionsinvestmentfonds hat das depotführende Kreditinstitut die Aufgaben des Rechtsträgers wahrzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20003028

Dokumentnummer

NOR40230702