Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Heilmasseur-Berufsausweisverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
25.10.2003
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
Hm-BerufsausweisV
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Änderungen im Berufsausweis
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die gemäß § 49 Abs. 1 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag jede ÄnderungDie gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag jede Änderung
des Vor- und Familiennamens,
der Zusatzbezeichnung und
der freiberuflichen Berufsausübung
im Berufsausweis zu vermerken.
(2)Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat allfällige Einschränkungen der Berufsberechtigung auf Seite 4 des Berufsausweises zu vermerken.
(3)Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei erforderlichen Änderungen gemäß Abs. 1 und 2 gegebenenfalls einen neuen Berufsausweis ausstellen.Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei erforderlichen Änderungen gemäß Absatz eins und 2 gegebenenfalls einen neuen Berufsausweis ausstellen.
Schlagworte
Masseuergesetz, Vorname
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017
Gesetzesnummer
20002965
Dokumentnummer
NOR40045576