Bundesrecht konsolidiert

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Heilmasseur-Berufsausweisverordnung § 2

Kurztitel

Heilmasseur-Berufsausweisverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 493/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

25.10.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Hm-BerufsausweisV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Änderungen im Berufsausweis

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag jede Änderung
    1. Ziffer eins
      des Vor- und Familiennamens,
    2. Ziffer 2
      der Staatsangehörigkeit,
    3. Ziffer 3
      der Zusatzbezeichnung und
    4. Ziffer 4
      der freiberuflichen Berufsausübung
    im Berufsausweis zu vermerken.
  2. Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat allfällige Einschränkungen der Berufsberechtigung auf Seite 4 des Berufsausweises zu vermerken.
  3. Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei erforderlichen Änderungen gemäß Absatz eins und 2 gegebenenfalls einen neuen Berufsausweis ausstellen.

Schlagworte

Masseuergesetz, Vorname

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20002965

Dokumentnummer

NOR40045576

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