Absatz einsDie gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag jede Änderung
- Ziffer einsdes Vor- und Familiennamens,
- Ziffer 2der Staatsangehörigkeit,
- Ziffer 3der Zusatzbezeichnung und
- Ziffer 4der freiberuflichen Berufsausübung
im Berufsausweis zu vermerken.