Bundesrecht konsolidiert

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Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 § 17c

Kurztitel

Chemikalien-Verbotsverordnung 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 477/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 114/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 17c

Inkrafttretensdatum

14.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ChemVerbotsV 2003

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

Paragraph 17 c,
  1. Absatz eins,Das Herstellen, Inverkehrsetzen und die Verwendung von Wurfscheiben, die einen Masseanteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) von mehr als 10 mg/kg – bezogen auf die Trockensubstanz – enthalten, sind verboten.
  2. Absatz 2,Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe im Sinne des Absatz eins, sind die im Anhang E angeführten Stoffe.
  3. Absatz 3,Wurfscheiben („Tontauben, Wurftauben“) im Sinne des Absatz eins, sind Gegenstände, die als Zielobjekte beim Schießen und bei Schießübungen dienen.
  4. Absatz 4,Unter Verwendung im Sinne des Absatz eins, ist die Bereithaltung und der Einsatz von Wurfscheiben zu verstehen, unabhängig davon, von wem diese vorgenommen werden (z.B. von öffentlichen Einrichtungen oder von privaten Institutionen in oder ohne Ertragsabsicht sowie von natürlichen oder juristischen Personen).

Anmerkung

§ 17b wurde gemäß Art. 1 Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 179/2018 aufgehoben. Die Paragraphenüberschrift wurde daher hierher übernommen.

Im RIS seit

17.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2019

Gesetzesnummer

20002993

Dokumentnummer

NOR40205059

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