Kurztitel

Chemikalien-Verbotsverordnung 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17 c

Inkrafttretensdatum

14.07.2018

Abkürzung

ChemVerbotsV 2003

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

Paragraph 17 c,

  1. Absatz eins,Das Herstellen, Inverkehrsetzen und die Verwendung von Wurfscheiben, die einen Masseanteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) von mehr als 10 mg/kg – bezogen auf die Trockensubstanz – enthalten, sind verboten.
  2. Absatz 2,Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe im Sinne des Absatz eins, sind die im Anhang E angeführten Stoffe.
  3. Absatz 3,Wurfscheiben („Tontauben, Wurftauben“) im Sinne des Absatz eins, sind Gegenstände, die als Zielobjekte beim Schießen und bei Schießübungen dienen.
  4. Absatz 4,Unter Verwendung im Sinne des Absatz eins, ist die Bereithaltung und der Einsatz von Wurfscheiben zu verstehen, unabhängig davon, von wem diese vorgenommen werden (z.B. von öffentlichen Einrichtungen oder von privaten Institutionen in oder ohne Ertragsabsicht sowie von natürlichen oder juristischen Personen).

Anmerkung

Paragraph 17 b, wurde gemäß Artikel eins, Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018, aufgehoben. Die Paragraphenüberschrift wurde daher hierher übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2019

Gesetzesnummer

20002993

Dokumentnummer

NOR40205059