Bundesrecht konsolidiert

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Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikalien-Verbotsverordnung 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 477/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.08.2003

Außerkrafttretensdatum

13.07.2018

Abkürzung

ChemVerbotsV 2003

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

römisch eins. Abschnitt

Regelungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,In dieser Verordnung werden zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt Verbote und Beschränkungen hinsichtlich der Herstellung, des Inverkehrsetzens und der Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die gefährliche Eigenschaften im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, ChemG 1996 aufweisen oder deren Herstellung, Inverkehrsetzen und Verwendung mit Risken verbunden sind, festgelegt.
  2. Absatz 2,Die in den Paragraphen 2 bis 20 festgelegten Verbote und Beschränkungen gelten nicht für die Verwendung von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren zu Analyse-, Entwicklungs- und Forschungszwecken, sofern deren Einsatz für diese Zwecke zwingend erforderlich ist und Substitute oder andere Verfahren nach dem Stand der Technik nicht verfügbar sind. Die hierfür erforderlichen Mengen dürfen hergestellt und in Verkehr gesetzt werden.
  3. Absatz 3,Gemäß Paragraph 28, BiozidG gelten die in dieser Verordnung festgelegten Verbote und Beschränkungen für die in den Paragraphen 2 bis 20 angeführten Stoffe und Zubereitungen, wenn diese als Biozid-Produkte, Wirkstoffe oder als Grundstoffe in den Geltungsbereich des BiozidG fallen.

Schlagworte

Analysezweck, Entwicklungszweck

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20002993

Dokumentnummer

NOR40045977

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