Absatz eins,In dieser Verordnung werden zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt Verbote und Beschränkungen hinsichtlich der Herstellung, des Inverkehrsetzens und der Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die gefährliche Eigenschaften im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, ChemG 1996 aufweisen oder deren Herstellung, Inverkehrsetzen und Verwendung mit Risken verbunden sind, festgelegt.