Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 oder eine vorherige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird, oderZeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 oder eine vorherige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird, oder