Kurztitel

Pyrotechnikunternehmen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

22.11.2008

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 2,

Der Handel mit pyrotechnischen Artikeln sowie mit Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, ist außer auf Grund der in Absatz 1 genannten Ausbildungen auch bei Vorlage folgender Belege zulässig:

  1. Ziffer eins
    Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
  2. Ziffer 2
    Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 oder eine vorherige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird, oder
  3. Ziffer 3
    Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
  4. Ziffer 4
    Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 oder eine vorherige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20002435

Dokumentnummer

NOR40102605