Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
Pyrotechnikunternehmen-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2008,
römisch fünf
Paragraph 2
22.11.2008
50/01 Gewerbeordnung
Der Handel mit pyrotechnischen Artikeln sowie mit Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, ist außer auf Grund der in Absatz 1 genannten Ausbildungen auch bei Vorlage folgender Belege zulässig:
06.05.2026
20002435
NOR40102605