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Sanitäter-Ausweis- und Fortbildungspass-Verordnung § 3

Kurztitel

Sanitäter-Ausweis- und Fortbildungspass-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 421/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

13.09.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SanAFV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Fortbildungspass

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Fortbildungspass hat neben den in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genannten Daten insbesondere folgende Vermerke zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung,
    2. Ziffer 2
      Notfallkompetenzen,
    3. Ziffer 3
      abgelegte Rezertifizierungen gemäß Paragraph 51, SanG,
    4. Ziffer 4
      Besuch von Fortbildungen gemäß Paragraph 50, SanG,
    5. Ziffer 5
      den Stichtag gemäß Paragraph 15, SanG und
    6. Ziffer 6
      die Stampiglie des Rechtsträgers der ausstellenden Einrichtung sowie die Unterschrift des Eintragenden.
  2. Absatz 2,Personen, die zur Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter berechtigt sind, jedoch zu keiner Einrichtung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, SanG tätig sind und glaubhaft machen, keinen Fortbildungspass zu besitzen, ist durch den Rechtsträger der Einrichtung, bei dem der Sanitäter
    1. Ziffer eins
      eine Fortbildung gemäß Paragraph 50, SanG oder
    2. Ziffer 2
      die Rezertifizierung gemäß Paragraph 51, SanG
    erfolgreich absolviert hat, gegen Kostenersatz ein Fortbildungspass gemäß Absatz eins, auszustellen.

Schlagworte

Berufsbezeichnung

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20002920

Dokumentnummer

NOR40045042

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