Absatz eins,Der Fortbildungspass hat neben den in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genannten Daten insbesondere folgende Vermerke zu enthalten:
- Ziffer einsdie Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung,
- Ziffer 2Notfallkompetenzen,
- Ziffer 3abgelegte Rezertifizierungen gemäß Paragraph 51, SanG,
- Ziffer 4Besuch von Fortbildungen gemäß Paragraph 50, SanG,
- Ziffer 5den Stichtag gemäß Paragraph 15, SanG und
- Ziffer 6die Stampiglie des Rechtsträgers der ausstellenden Einrichtung sowie die Unterschrift des Eintragenden.