Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Sanitäter-Ausweis- und Fortbildungspass-Verordnung § 2

Kurztitel

Sanitäter-Ausweis- und Fortbildungspass-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 421/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

13.09.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SanAFV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Sanitäterausweis für Soldaten im Bundesheer

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Für im Bereich des Bundesheeres tätige Sanitäter kann von den Formerfordernissen der Muster der Anlagen 1 und 2 abgewichen werden. In diesem Fall gelten diese Sanitäterausweise nur für den Bereich des Bundesheeres.
  2. Absatz 2,Die im Bereich des Bundesheeres ausgestellten Sanitäterausweise haben einheitlich zu sein und insbesondere die Daten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 zu beinhalten. Sie sind mit einer Ordnungsnummer zu versehen, die eindeutig identifizierbar und zuordenbar ist.
  3. Absatz 3,Änderungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und 5 sind direkt im Sanitäterausweis zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20002920

Dokumentnummer

NOR40045041

Navigation im Suchergebnis