(2)Absatz 2,Die im Bereich des Bundesheeres ausgestellten Sanitäterausweise haben einheitlich zu sein und insbesondere die Daten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 7 zu beinhalten. Sie sind mit einer Ordnungsnummer zu versehen, die eindeutig identifizierbar und zuordenbar ist.Die im Bereich des Bundesheeres ausgestellten Sanitäterausweise haben einheitlich zu sein und insbesondere die Daten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 zu beinhalten. Sie sind mit einer Ordnungsnummer zu versehen, die eindeutig identifizierbar und zuordenbar ist.