Absatz eins,Für im Bereich des Bundesheeres tätige Sanitäter kann von den Formerfordernissen der Muster der Anlagen 1 und 2 abgewichen werden. In diesem Fall gelten diese Sanitäterausweise nur für den Bereich des Bundesheeres.
Sanitäter-Ausweis- und Fortbildungspass-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2003,
römisch fünf
Paragraph 2
13.09.2003
SanAFV
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
28.09.2017
20002920
NOR40045041