Bundesrecht konsolidiert

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Sanitäter-Ausbildungsverordnung § 10

Kurztitel

Sanitäter-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 420/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

13.09.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

San-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausbildungszeit

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung dauert 50 Minuten.
  2. Absatz 2,Der Beginn einer Ausbildung ist von der Modulleitung festzusetzen und durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter spätestens einen Monat vor Beginn der Ausbildung dem Landeshauptmann anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2015

Gesetzesnummer

20002916

Dokumentnummer

NOR40044850

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