BGBl. II Nr. 420/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum
13.09.2003
Text
Ausbildungszeit
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung dauert 50 Minuten.
(2)Absatz 2,Der Beginn einer Ausbildung ist von der Modulleitung festzusetzen und durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter spätestens einen Monat vor Beginn der Ausbildung dem Landeshauptmann anzuzeigen.