Kurztitel

Sanitäter-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

13.09.2003

Text

Ausbildungszeit

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung dauert 50 Minuten.
  2. Absatz 2,Der Beginn einer Ausbildung ist von der Modulleitung festzusetzen und durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter spätestens einen Monat vor Beginn der Ausbildung dem Landeshauptmann anzuzeigen.