Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Elektrotechnikzugangs-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
29.01.2003
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Nichtberücksichtigung lange zurückliegender Ausbildungen
§ 5.Paragraph 5,
Ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften, ein Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit und ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit dem Abschluss des Lehrganges oder seit der Beendigung der fachlichen Tätigkeit oder seit der Ablegung der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes der Elektrotechnik bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2023
Gesetzesnummer
20002433
Dokumentnummer
NOR40038618