Elektrotechnikzugangs-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2003,
römisch fünf
Paragraph 5
29.01.2003
50/01 Gewerbeordnung
Ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften, ein Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit und ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit dem Abschluss des Lehrganges oder seit der Beendigung der fachlichen Tätigkeit oder seit der Ablegung der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes der Elektrotechnik bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
23.05.2023
20002433
NOR40038618