Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Drucker und Druckformenhersteller-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
29.01.2003
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 2.Paragraph 2,
Neben der Befähigung nach § 1 ist durch die im Folgenden angeführten Belege die fachliche Qualifikation zum Antritt des auf den Kupferdruck eingeschränkten Gewerbes der Drucker und Druckformenhersteller als erfüllt anzusehen: Neben der Befähigung nach Paragraph eins, ist durch die im Folgenden angeführten Belege die fachliche Qualifikation zum Antritt des auf den Kupferdruck eingeschränkten Gewerbes der Drucker und Druckformenhersteller als erfüllt anzusehen:
Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Kupferdrucker oder Tiefdruckformenhersteller und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Gesetzesnummer
20002432
Dokumentnummer
NOR40038611