Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Kupferdrucker oder Tiefdruckformenhersteller und
Drucker und Druckformenhersteller-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2003,
römisch fünf
Paragraph 2
29.01.2003
50/01 Gewerbeordnung
Neben der Befähigung nach Paragraph eins, ist durch die im Folgenden angeführten Belege die fachliche Qualifikation zum Antritt des auf den Kupferdruck eingeschränkten Gewerbes der Drucker und Druckformenhersteller als erfüllt anzusehen:
05.05.2026
20002432
NOR40038611