Kurztitel

Drucker und Druckformenhersteller-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

29.01.2003

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 2,

Neben der Befähigung nach Paragraph eins, ist durch die im Folgenden angeführten Belege die fachliche Qualifikation zum Antritt des auf den Kupferdruck eingeschränkten Gewerbes der Drucker und Druckformenhersteller als erfüllt anzusehen:

  1. Ziffer eins
    Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Kupferdrucker oder Tiefdruckformenhersteller und
  2. Ziffer 2
    eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

20002432

Dokumentnummer

NOR40038611