Bundesrecht konsolidiert

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Beschaffungscontrolling-Verordnung § 9

Kurztitel

Beschaffungscontrolling-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 398/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

10.10.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Berichtswesen und Berichterstattung

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die BB-GmbH hat dem Bundesminister für Finanzen Berichte in elektronischer Form zu übermitteln. Über Angelegenheiten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 sowie Paragraph 6, Ziffer 4, ist quartalsweise bis zum 30. des auf das jeweilige Quartal folgenden Monats zu berichten. Der Bericht über Angelegenheiten des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,, des Paragraph 6, Ziffer eins bis 3 und 5 sowie der Paragraphen 7 und 8 ist zumindest jährlich, zusammen mit dem 4. Quartalsbericht über Angelegenheiten nach dem zweiten Satz dieses Absatzes bis 15. Februar des Folgejahres zu erstatten (Jahresbericht).
  2. Absatz 2,Die Berichte haben neben der zahlenmäßigen und prozentuellen Darstellung eine Abweichungsanalyse, Erläuterungen zur voraussichtlichen Entwicklung (Prognose) sowie bei Abweichungen von den Zielvorgaben Vorschläge über Gegensteuerungsmaßnahmen zu enthalten. Beträge sind in Tausend Euro anzuführen. Die Berichte haben, soweit dies aus Gründen einer übersichtlicheren Darstellung erforderlich ist, Aggregatsübersichten zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die Berichte sind den haushaltsleitenden Organen (Paragraph 5, Absatz eins, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 213 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2002,) zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010

Gesetzesnummer

20002901

Dokumentnummer

NOR40101905

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