Absatz einsDie BB-GmbH hat dem Bundesminister für Finanzen Berichte in elektronischer Form zu übermitteln. Über Angelegenheiten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sowie § 6 Z 4 ist quartalsweise bis zum 30. des auf das jeweilige Quartal folgenden Monats zu berichten. Der Bericht über Angelegenheiten des § 5 Abs. 1 Z 3, des § 6 Z 1 bis 3 und 5 sowie der §§ 7 und 8 ist zumindest jährlich, zusammen mit dem 4. Quartalsbericht über Angelegenheiten nach dem zweiten Satz dieses Absatzes bis 15. Februar des Folgejahres zu erstatten (Jahresbericht).