Bundesrecht konsolidiert

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F&E-Statistik-Verordnung § 9

Kurztitel

F&E-Statistik-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 396/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

30.08.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 7, haben die Auskünfte vollständig und nach dem besten Wissen zu erteilen. Bei Befragungen mittels Erhebungsformular sind diese innerhalb von sechs Wochen nach deren Zustellung der Bundesanstalt an die im Erhebungsformular angegebene Adresse zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen kann.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2014

Gesetzesnummer

20002899

Dokumentnummer

NOR40044707

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