Kurztitel

F&E-Statistik-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

30.08.2003

Text

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 7, haben die Auskünfte vollständig und nach dem besten Wissen zu erteilen. Bei Befragungen mittels Erhebungsformular sind diese innerhalb von sechs Wochen nach deren Zustellung der Bundesanstalt an die im Erhebungsformular angegebene Adresse zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen kann.