Bundesrecht konsolidiert

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Abgeltung der Tätigkeit der Vorsitzenden der Senate der Studienbeihilfenbehörde § 2

Kurztitel

Abgeltung der Tätigkeit der Vorsitzenden der Senate der Studienbeihilfenbehörde

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 377/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

15.08.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

72/13 Studienförderung

Text

Paragraph 2,

Die Anweisung des Sitzungsgeldes hat nach Ablauf der Funktionsperiode durch die Studienbeihilfenbehörde zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016

Gesetzesnummer

20002888

Dokumentnummer

NOR40044633

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