Abgeltung der Tätigkeit der Vorsitzenden der Senate der Studienbeihilfenbehörde
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2003,
Paragraph 2
15.08.2003
Die Anweisung des Sitzungsgeldes hat nach Ablauf der Funktionsperiode durch die Studienbeihilfenbehörde zu erfolgen.