Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

FMA-Kostenverordnung Art. 2 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FMA-Kostenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 340/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 15

Inkrafttretensdatum

01.11.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

FMA-KVO

Index

37/02 Kreditwesen
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 4 und 5.

Text

Subrechnungskreis 3 (Wertpapierdienstleistungen)

Meldepflicht

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 10, Ziffer 3, haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 4, WAG 2007 entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten.
  2. Absatz 2,Als Referenzdaten gemäß Absatz eins, gelten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Umsatzerlösen sind jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 10, Ziffer 3, an andere Kostenpflichtige gemäß Paragraph 10, Ziffer 3, weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten gemäß Absatz eins, zu melden sind.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 270/2007

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20002824

Dokumentnummer

NOR40091331

Navigation im Suchergebnis