Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
FMA-Kostenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 15
Inkrafttretensdatum
01.08.2003
Außerkrafttretensdatum
31.10.2007
Abkürzung
FMA-KVO
Index
37/02 Kreditwesen
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Subrechnungskreis 3 (Wertpapierdienstleistungsunternehmen)
Meldepflicht
§ 15.Paragraph 15,
Die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 3 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten (Umsatzerlöse aus Finanzdienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr) des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 20 Abs. 4 WAG entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten. Die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 10, Ziffer 3, haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten (Umsatzerlöse aus Finanzdienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr) des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 20, Absatz 4, WAG entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20002824
Dokumentnummer
NOR40042398