Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

FMA-Kostenverordnung Art. 1 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FMA-Kostenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 340/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 302/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 6

Inkrafttretensdatum

16.10.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

FMA-KVO

Index

37/02 Kreditwesen
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Datenmeldungen

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstatteten Datenmeldungen, das sind:
    1. Ziffer eins
      für den Rechnungskreis 1:
      1. Litera a
        Paragraph 69 a, Absatz 2, BWG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, BWG,
      2. Litera b
        Paragraph 60, Absatz 2, ZaDiG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, ZaDiG,
      3. Litera c
        Paragraph 22, Absatz 2, E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, ZaDiG,
    2. Ziffer 2
      für den Rechnungskreis 2: Paragraph 117, Absatz 2, VAG, in Verbindung mit
      Paragraph 83, Absatz eins, VAG,
    3. Ziffer 3
      für den Rechnungskreis 3:
      1. Litera a
        Paragraphen 2, Absatz 2 und 3, 64, 73, 74 und 90 WAG 2007 in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2 und 15,
      2. Litera b
        Paragraph 5, Absatz 2, ZGVG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2,,
    4. Ziffer 4
      für den Rechnungskreis 4: Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz eins, PKG.
  2. Absatz 2,Die von den Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 zu erstattenden Datenmeldungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten gemäß Paragraph 4 und der Vorauszahlungsbeträge gemäß Paragraph 9, sind der FMA spätestens bis 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Die in der Ordnungsnormenausweis-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Fristen für die Übermittlung des Monatsausweises an die OeNB sowie sonstige Meldepflichten dieser Verordnung bleiben unberührt.
  3. Absatz 3,Weicht das Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen vom Kalenderjahr ab, so ist jenes Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen das vorangegangene Geschäftsjahr, das bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, endet; enden mehrere Geschäftsjahre des Kostenpflichtigen bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, so gelten diese als vorangegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Absatz 2,
  4. Absatz 4,Korrekturmeldungen von Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, (meldepflichtige Institute) betreffend Daten des vorangegangenen Geschäftsjahres hat die FMA zu berücksichtigen, sofern sie bis längstens 10. Juni des Folgejahres bei der FMA einlangen.

Im RIS seit

21.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20002824

Dokumentnummer

NOR40157202

Navigation im Suchergebnis