Bundesrecht konsolidiert

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FMA-Kostenverordnung Art. 1 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FMA-Kostenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 340/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 181/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 6

Inkrafttretensdatum

19.06.2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2011

Abkürzung

FMA-KVO

Index

37/02 Kreditwesen
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Datenmeldungen

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstatteten Datenmeldungen, das sind:
    1. Ziffer eins
      für den Rechnungskreis 1: Paragraph 69 a, Absatz 2, BWG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, BWG sowie Paragraph 60, Absatz 2, ZaDiG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, ZaDiG,
    2. Ziffer 2
      für den Rechnungskreis 2: Paragraph 117, Absatz 2, VAG, in Verbindung mit
      Paragraph 83, Absatz eins, VAG,
    3. Ziffer 3
      für den Rechnungskreis 3: Paragraphen 2, Absatz 2 und 3, 64, 73, 74 und 90 WAG 2007 in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 15, sowie
    4. Ziffer 4
      für den Rechnungskreis 4: Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz eins, PKG.
  2. Absatz 2,Die von den Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 zu erstattenden Datenmeldungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten gemäß Paragraph 4 und der Vorauszahlungsbeträge gemäß Paragraph 9, sind der FMA spätestens bis 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Die in der 6. Monatsausweisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2001,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 503 aus 2002,, vorgesehenen Fristen für die Übermittlung des Monatsausweises an die OeNB sowie sonstige Meldepflichten dieser Verordnung bleiben unberührt.
  3. Absatz 3,Weicht das Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen vom Kalenderjahr ab, so ist jenes Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen das vorangegangene Geschäftsjahr, das bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, endet; enden mehrere Geschäftsjahre des Kostenpflichtigen bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, so gelten diese als vorangegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Absatz 2,
  4. Absatz 4,Korrekturmeldungen von Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, (meldepflichtige Institute) betreffend Daten des vorangegangenen Geschäftsjahres hat die FMA zu berücksichtigen, sofern sie bis längstens 10. Juni des Folgejahres bei der FMA einlangen.

Im RIS seit

12.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20002824

Dokumentnummer

NOR40118739

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