(2)Absatz 2,Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sind.Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 4 sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sind.