Bundesrecht konsolidiert

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Baumeister-Verordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baumeister-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 30/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

29.01.2003

Außerkrafttretensdatum

21.11.2008

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das Baumeistergewerbe hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten als erfüllt anzusehen:
    1. Ziffer eins
      ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
    2. Ziffer 2
      ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
    3. Ziffer 3
      ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
    4. Ziffer 4
      ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
  2. Absatz 2,Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Ziffer eins und 3 sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sind.

Schlagworte

Berufsinstitution

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

20002421

Dokumentnummer

NOR40038499

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/30/P2/NOR40038499

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