(2)Absatz 2,Abweichend von § 7 sind in der Vermögensaufstellung zum 1. Jänner 2004 jene Werte anzusetzen, die sich aus dem vorhandenen Datenmaterial auf Grund der vorhandenen Aufzeichnungen und einer Schätzung zum 1. Jänner 2004 ergeben. Es besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Für dem Forschungsbetrieb gewidmete Bestände (wie Geräte usw.), deren Anschaffung länger als zehn Jahre zurückliegt, kann ein Pauschalbetrag angesetzt werden, der über zehn Jahre gleichmäßig verteilt abzuschreiben ist.Abweichend von Paragraph 7, sind in der Vermögensaufstellung zum 1. Jänner 2004 jene Werte anzusetzen, die sich aus dem vorhandenen Datenmaterial auf Grund der vorhandenen Aufzeichnungen und einer Schätzung zum 1. Jänner 2004 ergeben. Es besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Für dem Forschungsbetrieb gewidmete Bestände (wie Geräte usw.), deren Anschaffung länger als zehn Jahre zurückliegt, kann ein Pauschalbetrag angesetzt werden, der über zehn Jahre gleichmäßig verteilt abzuschreiben ist.