Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zugangsvoraussetzungen für das verbundende Handwerk der Bandagisten, der Orthopädietechnik und der Miederwarenerzeugung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
29.01.2003
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 4.Paragraph 4,
Zeugnisse gemäß den §§ 1 bis 3 sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Absolvierung der Meisterprüfung, der Lehrabschlussprüfung oder der fachlichen Tätigkeit zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat. Zeugnisse gemäß den Paragraphen eins bis 3 sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Absolvierung der Meisterprüfung, der Lehrabschlussprüfung oder der fachlichen Tätigkeit zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026
Gesetzesnummer
20002420
Dokumentnummer
NOR40038497