Zugangsvoraussetzungen für das verbundende Handwerk der Bandagisten, der Orthopädietechnik und der Miederwarenerzeugung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2003,
römisch fünf
Paragraph 4
29.01.2003
50/01 Gewerbeordnung
Zeugnisse gemäß den Paragraphen eins bis 3 sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Absolvierung der Meisterprüfung, der Lehrabschlussprüfung oder der fachlichen Tätigkeit zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
03.06.2026
20002420
NOR40038497