Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zugangsvoraussetzungen für das verbundende Handwerk der Bandagisten, der Orthopädietechnik und der Miederwarenerzeugung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
29.01.2003
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Miederwarenerzeugung (§ 94 Z 4 GewO 1994) ist als erfüllt anzusehen durch Zeugnisse über Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Miederwarenerzeugung (Paragraph 94, Ziffer 4, GewO 1994) ist als erfüllt anzusehen durch Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Miedererzeuger oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) undeine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) und
die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026
Gesetzesnummer
20002420
Dokumentnummer
NOR40038496