Kurztitel

Zugangsvoraussetzungen für das verbundende Handwerk der Bandagisten, der Orthopädietechnik und der Miederwarenerzeugung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

29.01.2003

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 3,

Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Miederwarenerzeugung (Paragraph 94, Ziffer 4, GewO 1994) ist als erfüllt anzusehen durch Zeugnisse über

  1. Ziffer eins
    die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Miedererzeuger oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und
  2. Ziffer 2
    eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) und
  3. Ziffer 3
    die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Gesetzesnummer

20002420

Dokumentnummer

NOR40038496