(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Das Abwasser darf nachstehend genannte Stoffe nicht enthalten:Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Das Abwasser darf nachstehend genannte Stoffe nicht enthalten:
Organische Komplexbildner (ausgenommen Phosphonate), die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung);Organische Komplexbildner (ausgenommen Phosphonate), die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung); Biozide aus der Ausrüstung von Waschgut in Standbädern;
organisch gebundene Halogene, die als Lösungsmittel in der Vorreinigung des Waschgutes eingesetzt werden;
Elementarchlor sowie chlorhaltige oder chlorabspaltende Verbindungen aus dem Einsatz von Wasch- oder Waschhilfsmitteln, ausgenommen wenn derartige Stoffe im Klarspülprozess bei nachstehend genannten Waschgütern verwendet werden:
Wäsche aus dem medizinischen Bereich,
Wäsche aus dem Gastgewerbe,
Berufskleidung aus dem Lebensmittelsektor;
Stoffe, deren Anwendung auf Grund des Chemikaliengesetzes, BGBl. I Nr. 53/1997, und auf Grund der darauf aufbauenden Verordnungen verboten ist;Stoffe, deren Anwendung auf Grund des Chemikaliengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, und auf Grund der darauf aufbauenden Verordnungen verboten ist; Rückstände aus Siebeinrichtungen oder Filtern;
Reste von Waschmitteln, Waschhilfsstoffen oder sonstigen Hilfsstoffen, die bei der Entleerung von Verpackungen, Gebinden oder Vorlagebehältern anfallen.
Das Einleitungsverbot für Stoffe der Z 1 bis 5 gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Wasch- und Waschhilfsmittel, die bei einer Tätigkeit des Abs. 3 eingesetzt werden, Stoffe der Z 1 bis 5 nicht enthalten.Das Einleitungsverbot für Stoffe der Ziffer eins bis 5 gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Wasch- und Waschhilfsmittel, die bei einer Tätigkeit des Absatz 3, eingesetzt werden, Stoffe der Ziffer eins bis 5 nicht enthalten.