Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Das Abwasser darf nachstehend genannte Stoffe nicht enthalten:
- Ziffer einsOrganische Komplexbildner (ausgenommen Phosphonate), die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung);
- Ziffer 2Biozide aus der Ausrüstung von Waschgut in Standbädern;
- Ziffer 3organisch gebundene Halogene, die als Lösungsmittel in der Vorreinigung des Waschgutes eingesetzt werden;
- Ziffer 4Elementarchlor sowie chlorhaltige oder chlorabspaltende Verbindungen aus dem Einsatz von Wasch- oder Waschhilfsmitteln, ausgenommen wenn derartige Stoffe im Klarspülprozess bei nachstehend genannten Waschgütern verwendet werden:
- Litera aWäsche aus dem medizinischen Bereich,
- Litera bWäsche aus dem Gastgewerbe,
- Litera cBerufskleidung aus dem Lebensmittelsektor;
- Ziffer 5Stoffe, deren Anwendung auf Grund des Chemikaliengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, und auf Grund der darauf aufbauenden Verordnungen verboten ist;
- Ziffer 6Rückstände aus Siebeinrichtungen oder Filtern;
- Ziffer 7Reste von Waschmitteln, Waschhilfsstoffen oder sonstigen Hilfsstoffen, die bei der Entleerung von Verpackungen, Gebinden oder Vorlagebehältern anfallen.
Das Einleitungsverbot für Stoffe der Ziffer eins bis 5 gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Wasch- und Waschhilfsmittel, die bei einer Tätigkeit des Absatz 3, eingesetzt werden, Stoffe der Ziffer eins bis 5 nicht enthalten.