Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Betankung, Reparatur und Reinigung von Fahrzeugen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
28.05.2004
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AEV Fahrzeugtechnik
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 3.Paragraph 3,
Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Stundenfrachten der Inhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Inhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der im Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Stunden(ab)wassermenge (in Kubikmeter pro Stunde) mit der Emissionsbegrenzung. Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Stundenfrachten der Inhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Inhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der im Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Stunden(ab)wassermenge (in Kubikmeter pro Stunde) mit der Emissionsbegrenzung.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025
Gesetzesnummer
20002740
Dokumentnummer
NOR40041315