Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Betankung, Reparatur und Reinigung von Fahrzeugen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2003,
römisch fünf
Paragraph 3
28.05.2004
AEV Fahrzeugtechnik
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Stundenfrachten der Inhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Inhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der im Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Stunden(ab)wassermenge (in Kubikmeter pro Stunde) mit der Emissionsbegrenzung.
11.11.2025
20002740
NOR40041315