Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Betankung, Reparatur und Reinigung von Fahrzeugen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

28.05.2004

Abkürzung

AEV Fahrzeugtechnik

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 3,

Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Stundenfrachten der Inhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Inhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der im Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Stunden(ab)wassermenge (in Kubikmeter pro Stunde) mit der Emissionsbegrenzung.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

20002740

Dokumentnummer

NOR40041315