Bundesrecht konsolidiert

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Brunnen- und Grundbau-Ausbildungsordnung § 10

Kurztitel

Brunnen- und Grundbau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 261/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

28.05.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachzeichnen

Paragraph 10, (1) Die Prüfung im Gegenstand "Fachzeichnen" hat die Anfertigung einer Werkzeichnung wie Ausbauplan und Verlegeplan, Lageplan uä. nach Angabe zu umfassen.

  1. Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 105 Minuten zu beenden.

Gesetzesnummer

20002727

Dokumentnummer

NOR40041171

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