Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 105 Minuten zu beenden.
Brunnen- und Grundbau-Ausbildungsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2003,
Paragraph 10
28.05.2003
Fachzeichnen
Paragraph 10, (1) Die Prüfung im Gegenstand "Fachzeichnen" hat die Anfertigung einer Werkzeichnung wie Ausbauplan und Verlegeplan, Lageplan uä. nach Angabe zu umfassen.